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ISSN: 2333-9721
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Gesetzliche Statik und wissenschaftliche Dynamik in der Reproduktionsmedizin

Keywords: Embryonenschutzgesetz , Ethik , Gesetz , Recht , Reproduktionsmedizin

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Der Autor stellt die stürmische Entwicklung der Reproduktionsmedizin seit 25 Jahren der weitgehenden Statik des seit 1991 geltenden Embryonenschutzgesetzes (ESchG) gegenüber, was dessen zunehmende Reformbedürftigkeit zeigt. In der "aufgeheizten" Bioethik-Kontroverse der letzten Jahre ist das EschG mitunter zum "Vorzeigegesetz" absoluten Embryonenschutzes mi deutet worden. Der Aufsatz will deshalb die wichtigsten Grunds tze einer exakten Auslegung dieser Strafrechtsnormen aufzeigen, insbesondere das Bestimmtheitsgebot der Verfassung. Au erdem hebt er eine doppelte Beschr nkung des Embryonenschutzes in diesem Gesetz hervor: Geltung nur für die künstliche Befruchtung in vitro bis zur Nidation, für den Regelfall natürlicher Zeugung in vivo überhaupt nicht; nach der Einnistung setzen die §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) ein. Ausgehend von den dringlichen Forderungen der Fachgesellschaften an den Gesetzgeber in deren Positionspapier vom Jahr 2001, prüft der Verfasser, inwieweit hierfür bei einer Auslegung mit der gebotenen Restriktion eine nderung des ESchG notwendig ist. Das Absterbenlassen überz hliger Embryonen bei IVF und die Pr implantationsdiagnostik (PID) h lt er schon heute nicht für strafbar, im Gegensatz zur Eizellspende. Zu der zentralen Forderung der deutschen Reproduktionsmediziner – den internationalen Standard des Ein-Embryo-Transfers nach Blastozystenselektion praktizieren zu dürfen – h lt er zwar die l ngere Kultivierungszeit für zul ssig, nicht aber, von vornherein mehr Eizellen zu befruchten, als nach Auswahl der besten Embryos übertragen werden sollen. Diesbezüglich ist das Gesetz nach seiner Auffassung zu strikt formuliert, um die erwünschte Auslegung (etwa von Frommel) abzusichern. Im notwendigen Kontext des Gesetzes zeigt der Autor, wie das schrittweise veraltende ESchG im Interpretations- und Bewertungszusammenhang eines "zunehmenden Lebensrechtes" Ungeborener zwischen Zeugung und Geburt steht. Das Erreichen der intrauterinen Lebensf higkeit des Fetus ist für ihn der Punkt, an dem die medizinisch-soziale Indikation befristet werden mü te. Wenn Regierung und Bundestag auch in dieser Wahlperiode nicht wenigstens eine Dringlichkeitsnovelle zum ESchG vorlegen, wird man dessen Auslegungsspielraum – so der rechtspolitische Ausblick – noch st rker auch gegen herrschende Meinungen auszuloten haben.

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