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Welche Untersuchungsmethoden betreffen die Neuregelung der Pr implantationsdiagnostik (PID) durch §3a Embryonenschutzgesetz (ESchG) und die das Verfahren regelnde Rechtsverordnung (PIDV)?Keywords: Embryonenschutzgesetz , Ethikkommission , Ordnungswidrigkeiten , PID-Rechtsverordnungen , Pr implantationsdiagnostik Abstract: Der Bundesgerichtshof (BGH) Leipzig hat in seinem Urteil vom 06.07.2010 (5. StR 386/09) festgestellt, dass die Pr implantationsdiagnostik (PID) an Trophektoderm- (TE-) Zellen der Blastozyste nach geltendem Recht erlaubt ist. Obgleich damit durchaus genügende Rechtssicherheit geschaffen worden ist, hat sich der Gesetzgeber mit dieser Gerichtsentscheidung nicht zufrieden gegeben. Stattdessen hat er in das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1991 die Spezialvorschrift des § 3a (PID) eingefügt, welche das System des ESchG ver ndert. Die neue Regelung ist am 21.11. 2011 in Kraft getreten, aber noch nicht umgesetzt worden, da die Bundesregierung von der Erm chtigung in §3a Abs. 3 Satz 3 ESchG keinen Gebrauch gemacht. Zudem hat sie noch keine PID-Verordnung (PIDV) erlassen, welche das Verfahren und die von den L ndern durchzuführende Einrichtung einer Ethikkommissionen regelt. Zwar ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit den L ndern und entsprechenden Verb nden zur Anh rung zugegangen, aber es gibt bisher keine verbindliche Vorlage. Zuwiderhandlungen gegen die PIDV sind keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten, was zeigt, dass die geplante Neuregelung zwar einen strafrechtlichen Anteil hat, aber im Wesentlichen Verwaltungsrecht schafft. Die Hürde für ein rechtm iges PID-Verfahren ist sehr hoch, da die Ethikkommission nicht beratend t tig wird, sondern entscheidet. Ein Untersuchungsverbot mit Ausnahmen ist aber verfassungsrechtlich nur haltbar, wenn auch ein absolutes Verbot zul ssig w re. Dafür müsste es aber triftige Gründe geben, da es erheblich die Entscheidungsfreiheit der Frau und die Reproduktionsf higkeit des Paares einschr nkt. Nicht die Betroffenen selbst, sondern eine Ethikkommission entscheidet (praktisch nicht mehr justiziabel) in einer h chstpers nlichen Angelegenheit (vgl. weiter unten). Angesichts dieser hohen Eingriffsintensit t der Neuregelung ist es entscheidend, welche Untersuchungsmethoden sie erfasst. Dies ist in einer in sich konsistenten rechtlichen Systematik darzulegen. Verbietet das neue Recht mehr als das ESchG 1991 oder erweitert es sogar die vom BGH (5. StR 386/09) als erlaubt festgestellten Untersuchungsmethoden und schafft lediglich ein Verfahren und mehr Rechtssicherheit? Dies ist mit Blick auf die hier relevanten strafrechtlichen Rechtsgüter, n mlich auf die Reproduktionsfreiheit des Paares, die Entscheidungsfreiheit und Gesundheit der Frau sowie die Unversehrtheit des In-vitro-Embryos zu er rtern. Unter dieser Sicht wird hier die u erst komplexe Rechtslage der jeweiligen genetischen Untersuchungsme
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