%0 Journal Article %T SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN ALS GRUNDLEGENDES RECHT UND SCHADENHAFTUNG WEGEN DESSEN VERLETZUNG %A Bukovac Puva£¿a %A Maja %A Demark %A Armando %J - %D 2019 %R 10.30925/zpfsr.40.1.11 %X Sa£¿etak Schutz personenbezogener Daten wird als grundlegendes Recht im Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europ£¿ischen Union gew£¿hrleistet. Seit Ende Mai 2018 wird in allen EU-Mitgliedsstaaten die Datenschutz-Grundverordnung direkt angewandt. Dadurch wurde der Schutz personenbezogener Daten v£¿llig europ£¿isiert und die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden unterschiedliche Systeme des Schutzes personenbezogener Daten in nationalen Rechtssystemen wurden aufgehoben. Die Verordnung hat gro£¿es Interesse in der £¿ffentlichkeit hervorgerufen, vor allem wegen gr£¿£¿erer Kontrollbefugnisse der Datenschutzbeh£¿rde und der H£¿he der Geldstrafen, die f¨¹r die Verletzung dieser Verordnung verh£¿ngt werden k£¿nnen. Art. 82 der Verordnung f¨¹hrt eine neue Regelung der Haftung f¨¹r den durch solche Verletzung verursachten Schaden ein, von welcher auch erwartet wird, dass sie die potentiellen Sch£¿diger von der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten abh£¿lt. Da nationale Regeln ¨¹ber Schadenhaftung nicht mehr angewandt werden k£¿nnen, hat dies zu etwa strikterer Haftung (weil es schwieriger geworden ist, von der Haftung befreit zu werden) gef¨¹hrt. Au£¿er der gesamtschuldnerischen Haftung des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, gibt es jetzt eine gr£¿£¿ere Anzahl potentiell haftender Personen. Ebenfalls kann der Begriff des Sch£¿digers der Verordnung nach sehr breit ausgelegt werden. Ferner wird in der Verordnung das Recht auf immateriellen Schadenersatz ausdr¨¹cklich anerkannt (was bisher nur selten in nationalen Rechtssystemen anerkannt wurde) %K Schutz personenbezogener Daten %K Grundrecht %K Recht auf Privatsph£¿re %K Schadenhaftung %K der Verantwortliche %K Auftragsverarbeiter %K Schaden %U https://hrcak.srce.hr/index.php?show=clanak&id_clanak_jezik=320190